Was sind wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind Substanzen, die Grund- und Oberflächengewässer gefährden, wenn sie nicht richtig gelagert und gehandhabt werden. Da das Wasser in Deutschland streng geschützt wird, gilt damit erst einmal fast jeder Stoff als wassergefährdend und darf nicht einfach ins Wasser freigesetzt werden. Ob beim Umgang mit einem potentiell wassergefährdenden Stoff Vorschriften zu beachten sind und welche Vorschriften dann zu beachten sind, richtet sich nach der Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend.
Rechtsgrundlagen und Grundsätze
Die deutsche Bundesregierung wird durch § 62 Abs. 4 Nr. 1 Wasserhaushalts-Gesetz (www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/index.html) ermächtigt, die Bestimmung wassergefährdender Stoffe, ihre Einstufung nach Gefährlichkeit und die Mitwirkung vom Umweltbundesamt und eventueller weiterer Stellen bei Bestimmung und Einstufung genauer zu regeln. Das muss nach § 23 Absatz 1 WHG durch eine Rechtsverordnung geschehen und führte erstmals 2010 zum Erlass der AwSV. Diese „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html) gilt aktuell in der Fassung vom 18.04.2017.
Neben der AwSV können auch die Länder Verordnungen erlassen, die das Wasserrecht berühren. Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde jedoch die bisherige Regelung (Bund macht die Rahmengesetzgebung, Länder bestimmen die Details) insofern geändert, dass der Bund das Wasserrecht sehr viel ausführlicher und abschließender regelt als bisher. Nach Artikel 72 Abs. 3 Grundgesetz dürfen die Länder nach wie vor eigene, ggf. von der Bundesgesetzgebung abweichende Regelungen zur Ordnung des Wasserhaushalts erlassen; aber nicht in mehr im Bereich der stoff- und/oder anlagenbezogenen Vorschriften zum Vermeiden der Wassergefährdung (www.gesetze-im-internet.de/gg/art_72.html). Der Bund hat diese Gesetzgebung an sich gezogen, weil es wenig Sinn macht, wenn das Wasser von Land zu Land anders vor wassergefährdenden Stoffen geschützt wird.
Wassergefährdende Stoffe: Definition des Begriffs
§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) enthält in Absatz 3 auch die allgemeine Definition wassergefährdender Stoffe: Wassergefährdend sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die Wasserbeschaffenheit (von Grund- und Oberflächengewässern) in einem nicht unerheblichen Ausmaß oder (unerheblich, aber) dauernd nachteilig verändern können.
Jeder Gewerbetreibende, der (in verantwortlicher Position) mit möglicherweise wassergefährdenden Stoffen umgeht, ist zur Bestimmung und Einstufung dieser Stoffe in eine Wassergefährdungsklasse verpflichtet (und riskiert bei Unterlassen Geldbußen, Strafen, auch zukünftige Untersagung der Gewerbetätigkeit wegen Unzuverlässigkeit).
Die Einstufung in eine bestimmte Wassergefährdungsklasse bestimmt, wie mit einem wassergefährdenden Stoff im Einzelnen umzugehen ist. Wird ein wassergefährdender Stoff vor der Einstufung freigesetzt, gilt er nach § 3 Abs. 4 AwSV als stark wassergefährdend (was in Bezug auf die Rechtsfolgen meist nicht sehr günstig ist).
Die Einstufung in Wassergefährdungsklassen
Die AwSV bestimmt für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neben einem grundsätzlichen „Dichtigkeitsgebot“ Vorschriften zu Auffangvolumen, Standsicherheit, Widerstandsfähigkeit von Anlagen und Maßnahmen der Leckageerkennung vor allem die Einstufung wassergefährdender Stoffe (der logischerweise die Bestimmung vorausgeht). Die Bestimmung und Einstufung nach AwSV ersetzt heute das bisherige Einstufungsverfahren nach VwVwS (Verwaltungsvorschrift für wassergefährdende Stoffe) komplett.
Geregelt wird ein Einstufungsverfahren, bei dem die wassergefährdenden Stoffe und Gemische in Wassergefährdungsklassen eingestuft werden. Bei diesem Einstufungsverfahren unterschiedet die AwSV zwischen Stoffen (chemischen Elementen und nicht trennbaren Reaktionsgemischen) und Gemischen (aus zwei oder mehr Stoff-Komponenten). Werden Stoffe in Wassergefährdungsklasse eingestuft, müssen Stoff und Einstufung beim Umweltbundesamt (per Dokumentationsformblatt) zur Dokumentation eingereicht werden. Gemische muss jeder Betreiber eigenverantwortlich einstufen lassen und die Dokumentation der Gemisch-Einstufung (per Dokumentationsformblatt) bei der für ihn zuständigen wasserrechtlichen Genehmigungsbehörde einreichen.
Mit der Einstufung sind verschiedenste Rechtsfolgen verbunden – je höher die Wassergefährdungsklasse, desto so umfassender die Vorsichtsmaßnahmen und die dadurch verursachte Belastung des Betreibers. Das wurde natürlich in erster Linie so bestimmt, um die Bevölkerung und das Wasser zu schützen.
Damit geht aber auch die Idee einher, einen Anreiz zu schaffen, besonders gefährliche (wissenschaftlich schlecht untersuchte) Stoffe durch Stoffe zu ersetzen, die der Umwelt bei Freisetzung nach gut untersuchtem Stand der Wissenschaft sehr viel weniger schaden. Weil unsere Gesellschaft gerade aus guten Gründen immer „ökologischer“ wird, werden auch immer mehr dieser unschädlichen Stoffe (wieder-) entdeckt.
Folgende drei Wassergefährdungsklassen kennt das AwSV, hier mit Bespielen allgemein bekannter Stoffe und Gemische:
WGK 1, schwach wassergefährdend: (Organische) Laugen und Säuren wie Natronlauge (Backsoda + Wasser) und Salzsäure
WGK 2, deutlich wassergefährdend: Schwere Öle wie Heizöl und der Luftfahrtkraftstoff Kerosin
WGK 2, stark wassergefährdend: Vergaserkraftstoffe, Benzin für Autos, Rasenmäher, Kettensägen, Bootsmotoren etc.
(vgl. § 3 AwSV, Grundsätze, www.gesetze-im-internet.de/awsv/__3.html)
Da in die tatsächliche Einstufung aber viele weitere Kriterien und alle neuen wissenschaftliche Erkenntnisse eingehen, kann diese tatsächliche Einstufung in beide Richtungen von der groben Einteilung abweichen. Diese Seite des Umweltbundesamts verweist zu den Hinweisen zu anlagenbezogenen Regelungen und zum Einstufungsverfahren: www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffe. Verbraucher werden über die allgemeine Gefahrstoff-Kennzeichnung über wassergefährdende Stoffe in Produkten informiert.


